AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen bei SPRINZ
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungserbringungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr zwischen der Joh. Sprinz GmbH & Co KG und Abnehmern, sofern diese nicht Verbraucher i. S. des § 13 BGB sind. Ergänzende Vertragsbestandteile ergeben sich aus den produktbezogenen Hinweisen und technischen Begleitinformationen in den von uns erstellten Angeboten.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.
3. Für Exportgeschäfte gelten unsere besonderen Exportbedingungen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.
3. Für Exportgeschäfte gelten unsere besonderen Exportbedingungen.
II. Angebote, Vertragsabschluss, auftragsbegleitende Unterlagen
1. Unsere Angebote sind - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - stets freibleibend, also nur als Aufforderung zur Abgabe eines kundenseitigen Angebots auf Vertragsabschluss zu verstehen. Kundenaufträge werden deshalb für uns erst bindend, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle einer direkten Auftragsausführung auch unser Lieferschein oder die Warenrechnung.
2. Kundenwünsche zur nachträglichen Änderung oder der teilweisen bzw. vollständigen Stornierung einer verbindlichen Auftragsbestellung können generell nur im Einzelfall mit unserem Einvernehmen und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Produktionseinlastung bzw. dem Glaszuschnitt noch nicht begonnen worden ist. Bei Annahme einer Auftragsstornierung bleibt die Berechnung einer den angefallenen Bearbeitungsaufwand ausgleichenden Stornierungsentschädigung an den Kunden ausdrücklich vorbehalten.
3. Werden uns nach dem vertraglichen Zustandekommen der Bestellung Tatsachen bekannt – insbesondere ein Zahlungsverzug des Bestellers hinsichtlich unserer früheren Warenlieferungen –, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, vom Kunden Vorauszahlung zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei solchenfalls alle Forderungen aus bereits erfolgten Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
4. Vom Kunden zur Angebotserstellung bzw. Auftragsbearbeitung bereitgestellten Papierunterlagen wie Zeichnung oder Skizzen können von uns aus organisatorischen Gründen nicht verwahrt bzw. zurückgeführt werden und laufen daher zur Dokumentenvernichtung. Mit seiner Angebotsanfrage bzw. Auftragserteilung verzichtet der Kunde auf die Rückgabe solcher Unterlagen.
2. Kundenwünsche zur nachträglichen Änderung oder der teilweisen bzw. vollständigen Stornierung einer verbindlichen Auftragsbestellung können generell nur im Einzelfall mit unserem Einvernehmen und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Produktionseinlastung bzw. dem Glaszuschnitt noch nicht begonnen worden ist. Bei Annahme einer Auftragsstornierung bleibt die Berechnung einer den angefallenen Bearbeitungsaufwand ausgleichenden Stornierungsentschädigung an den Kunden ausdrücklich vorbehalten.
3. Werden uns nach dem vertraglichen Zustandekommen der Bestellung Tatsachen bekannt – insbesondere ein Zahlungsverzug des Bestellers hinsichtlich unserer früheren Warenlieferungen –, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, vom Kunden Vorauszahlung zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei solchenfalls alle Forderungen aus bereits erfolgten Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
4. Vom Kunden zur Angebotserstellung bzw. Auftragsbearbeitung bereitgestellten Papierunterlagen wie Zeichnung oder Skizzen können von uns aus organisatorischen Gründen nicht verwahrt bzw. zurückgeführt werden und laufen daher zur Dokumentenvernichtung. Mit seiner Angebotsanfrage bzw. Auftragserteilung verzichtet der Kunde auf die Rückgabe solcher Unterlagen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, verstehen sich alle Preise ab Werk zzgl. Frachtkosten, Maut- und Energiekostenzuschlag sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Fakturierte Rechnungsforderungen sind, soweit in der Rechnung nicht anders ausgewiesen oder mit dem Kunden anderweitig vereinbart, sofort zur Zahlung netto (ohne Abzug) fällig. Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet. Bei ungünstiger Kundenbonität behalten wir uns vor, Aufträge nur gegen Vorkassenzahlung anzunehmen bzw. auszuführen.
3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Verbindlichkeit verrechnet. Die Gewährung von Skonti entfällt, wenn sich der Kunde mit der Zahlung offener Forderungen aus früheren Lieferungen im Verzug befindet.
4. Dem Kunden stehen gegen unsere Lieferantenforderungen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn dessen Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt ist. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis begründet ist. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht aus § 369 HGB ist ausgeschlossen.
2. Fakturierte Rechnungsforderungen sind, soweit in der Rechnung nicht anders ausgewiesen oder mit dem Kunden anderweitig vereinbart, sofort zur Zahlung netto (ohne Abzug) fällig. Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet. Bei ungünstiger Kundenbonität behalten wir uns vor, Aufträge nur gegen Vorkassenzahlung anzunehmen bzw. auszuführen.
3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Verbindlichkeit verrechnet. Die Gewährung von Skonti entfällt, wenn sich der Kunde mit der Zahlung offener Forderungen aus früheren Lieferungen im Verzug befindet.
4. Dem Kunden stehen gegen unsere Lieferantenforderungen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn dessen Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt ist. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis begründet ist. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht aus § 369 HGB ist ausgeschlossen.
IV. Lieferzeiten, Versand, Mehrwegtransportmittel
1. Liefertermine bzw. Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Soweit wir einen von uns angegebenen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindlich im Sinne eines zwingend einzuhaltenden Lieferzeitpunkts (Fixgeschäft i.S. von § 376 HGB) ausgewiesen oder bestätigt haben, verstehen sich die genannten Liefertermine wegen der bei der Bearbeitung von Glaswerkstoffen unvorhersehbaren fertigungstechnischen Faktoren und materialbedingten Bruchgefahren stets nur als unverbindliche Plantermine des voraussichtlichen Auslieferungsdatums. Unsere Erfüllungspflichten stehen zudem unter dem Vorbehalt der eigenen ordnungs- und fristgerechten Belieferung durch unsere Vorlieferanten.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Klärung der produktseitigen und logistischen Fragen, den Eingang beizustellender Materialien und Pläne des Kunden, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben durch den Kunden voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten angemessen, es sei denn, die Verzögerung ist von uns zu vertreten. Der Kunde kann im Falle eines Lieferverzugs erst nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist (regelmäßig 3 Wochen) vom Vertrag zurücktreten.
3. Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind innerhalb eines für den Kunden zumutbaren Umfangs zulässig.
4. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen durch Bereitstellung der Ware an den Werkssitz Sprinz. Bei Abholung obliegen dem Kunden bzw. dessen Beauftragten die Beladung und Transportsicherung.
5. Soweit wir mit der Auslieferung bzw. dem Versand der Waren beauftragt sind, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Kunden oder von uns beauftragt ist - auf den Kunden über. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen oder Fremdspeditionen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an der vertraglich vereinbarten Ablieferungsstelle bereitgestellt wird. Wenn bei der Anlieferung von Glaswaren auf Mehrweggestellen oder von Einzelscheiben beim Kunden kein Empfangspersonal vor Ort ist, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Anlieferungsware auf dem Betriebsgelände des Kunden von uns an geeigneter Stelle abgestellt wird.
6. Bei Anlieferungen durch Fremdspeditionen fällt das Abladen der Ware in den vertraglichen Verantwortungsbereich des Kunden.
7. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so lagert die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Kunden, sobald dem Kunden die Versand- bzw. Abholbereitschaft bekannt gegeben ist.
8. Unsere Warenlieferungen erfolgen regelmäßig auf Mehrweg-Glastransportgestellen, die dem Kunden nur temporär zur Verfügung gestellt werden. Für die Gestellüberlassung gelten unsere „Ergänzende Sonderbedingungen für Warenlieferungen mit Mehrweg-Gestellen“, die Bestandteil jedes Vertragsabschlusses sind. . In diesen Sonderbedingungen sind alle rechtlichen Modalitäten der Gestellüberlassung ausführlich geregelt, wobei u.a. bestimmt ist, dass der Kunde eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn dieser seiner Pflicht zur Freischaffung und Freimeldung eines überlassenen Gestells nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachkommt. Die Sonderbedingungen stehen bei uns im Internet unter www.sprinz.eu zum Abruf bereit oder können bei uns gesondert angefordert werden.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Klärung der produktseitigen und logistischen Fragen, den Eingang beizustellender Materialien und Pläne des Kunden, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben durch den Kunden voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten angemessen, es sei denn, die Verzögerung ist von uns zu vertreten. Der Kunde kann im Falle eines Lieferverzugs erst nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist (regelmäßig 3 Wochen) vom Vertrag zurücktreten.
3. Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind innerhalb eines für den Kunden zumutbaren Umfangs zulässig.
4. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen durch Bereitstellung der Ware an den Werkssitz Sprinz. Bei Abholung obliegen dem Kunden bzw. dessen Beauftragten die Beladung und Transportsicherung.
5. Soweit wir mit der Auslieferung bzw. dem Versand der Waren beauftragt sind, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Kunden oder von uns beauftragt ist - auf den Kunden über. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen oder Fremdspeditionen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an der vertraglich vereinbarten Ablieferungsstelle bereitgestellt wird. Wenn bei der Anlieferung von Glaswaren auf Mehrweggestellen oder von Einzelscheiben beim Kunden kein Empfangspersonal vor Ort ist, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Anlieferungsware auf dem Betriebsgelände des Kunden von uns an geeigneter Stelle abgestellt wird.
6. Bei Anlieferungen durch Fremdspeditionen fällt das Abladen der Ware in den vertraglichen Verantwortungsbereich des Kunden.
7. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so lagert die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Kunden, sobald dem Kunden die Versand- bzw. Abholbereitschaft bekannt gegeben ist.
8. Unsere Warenlieferungen erfolgen regelmäßig auf Mehrweg-Glastransportgestellen, die dem Kunden nur temporär zur Verfügung gestellt werden. Für die Gestellüberlassung gelten unsere „Ergänzende Sonderbedingungen für Warenlieferungen mit Mehrweg-Gestellen“, die Bestandteil jedes Vertragsabschlusses sind. . In diesen Sonderbedingungen sind alle rechtlichen Modalitäten der Gestellüberlassung ausführlich geregelt, wobei u.a. bestimmt ist, dass der Kunde eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn dieser seiner Pflicht zur Freischaffung und Freimeldung eines überlassenen Gestells nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachkommt. Die Sonderbedingungen stehen bei uns im Internet unter www.sprinz.eu zum Abruf bereit oder können bei uns gesondert angefordert werden.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor.
2. Der Eigentumsvorbehalt und alle uns weiter zustehenden Sicherungsrechte bleiben darüber hinaus auch bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden resultierenden bzw. bis zur Lieferung der Vorbehaltsware noch entstehenden Forderungen aus Altlieferungen fortbestehen. Soweit zwischen den Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Konkurs oder in Liquidation gerät.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach erfolgter Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn ein solcher schriftlich von uns erklärt wird.
4. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und, solange er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet, an Dritte weiter zu veräußern. Soweit dies geschieht, tritt der Kunde uns schon jetzt alle Ansprüche ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Sobald dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Konkurs oder Eröffnung eines Vergleichsverfahrens gestellt ist.
5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
2. Der Eigentumsvorbehalt und alle uns weiter zustehenden Sicherungsrechte bleiben darüber hinaus auch bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden resultierenden bzw. bis zur Lieferung der Vorbehaltsware noch entstehenden Forderungen aus Altlieferungen fortbestehen. Soweit zwischen den Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Konkurs oder in Liquidation gerät.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach erfolgter Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn ein solcher schriftlich von uns erklärt wird.
4. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und, solange er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet, an Dritte weiter zu veräußern. Soweit dies geschieht, tritt der Kunde uns schon jetzt alle Ansprüche ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Sobald dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Konkurs oder Eröffnung eines Vergleichsverfahrens gestellt ist.
5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
VI. Gewährleistung für Sachmängel
1. Bei nachweislichem Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache oder durch Nachbesserung der mangelhaften Ware zu leisten. Sollte der Versuch zur Nacherfüllung zweimal erfolglos verlaufen sein, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Herabsetzung des Warenpreises (Minderung) oder - bei erheblichem Mangel - zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) berechtigt. Das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen, neben dem Rücktritt Schaden- oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, jedoch gilt für die Haftungsbegrenzung die nachstehende Ziff. VII.
2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wegen der materialbedingt besonderen Eigenschaften unserer Flachglaserzeugnisse und der erhöhten Gefahr von Handlings- und Transportschädigungen ist der Kunde stets zur unverzüglichen Prüfung der von uns gelieferten Ware verpflichtet und hat uns offene bzw. erkannte Mängel bzw. Beschädigungen vor Gebrauch, Verarbeitung, Einbau oder Weiterverkauf umgehend – spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Warenerhalt – schriftlich anzuzeigen. Die weitergehenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
3. Sofern und soweit über bestimmte Qualitätseigenschaften unserer Produkte nicht ausnahmsweise mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung getroffen oder von uns eine Beschaffenheitsgarantie gegeben wird, sind für die Bestimmung und Beurteilung der qualitativen Sollbeschaffenheiten unserer Produkte - neben den einschlägigen Normierungen nach DIN / EN / ISO - die nachfolgenden Richtlinien in deren jeweiligem Regelungsbereich vertraglich maßgeblich: „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen“ (Flachglas), „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern“, „Richtlinie zum Umgang mit Mehrscheiben-Isolierglas“.
4. Bei Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) kann es aufgrund optisch nicht erkennbarer Einschlüsse, welche herstellungsbedingt im Basisglasmaterial vorhanden sein können, in äußerst seltenen Fällen zu Spontanbrüchen kommen. Wir empfehlen daher grundsätzlich die Verwendung von ESG-H, bei dem das Restrisiko von Spontanbrüchen durch einen Heißlagerungstest wesentlich reduziert, wenngleich nicht vollständig ausgeschlossen wird. Da die Gefahr von Spontanbrüchen von uns materialphysikalisch und bearbeitungstechnisch nicht beeinflussbar ist, schließen wir hierfür jegliche Haftung aus. Je nach Einbausituation und Verwendungszweck kann der Einsatz anderer Glasarten mit erhöhten Sicherheitseigenschaften (u.a. Verbundsicherheitsglas) sinnvoll oder angezeigt sein.
5. Entstehen uns im Rahmen der Bearbeitung einer unberechtigten Mängelrüge bei der Mängelsuche oder Mängelprüfung Aufwendungen, behalten wir uns vor, hierfür vom Kunden Kostenerstattung zu verlangen.
6. Verkauft der Kunde unsere Ware weiter, sind Rückgriffsansprüche aus § 445a Abs. 1 BGB nur gegeben, wenn der Kunde von seinem Käufer wegen eines tatsächlich vorhandenen Mangels unserer Waren im gesetzlich vorgesehenen Umfang in Anspruch genommen wird. Bei Kulanzregelungen, die der Kunden ohne unser Einvernehmen mit seinem Käufer trifft oder bei Nichtbeachtung der Rügeobliegenheit aus § 377 HGB durch den Kunden entfällt der Aufwendungsersatzanspruch aus § 445a Abs. 1 BGB.
7. Sofern und soweit wir keine produktspezifisch verlängerte Mängelgewährleistung garantieren, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Ablieferung der Waren beim Kunden. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 445b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen festgelegt sind, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wegen der materialbedingt besonderen Eigenschaften unserer Flachglaserzeugnisse und der erhöhten Gefahr von Handlings- und Transportschädigungen ist der Kunde stets zur unverzüglichen Prüfung der von uns gelieferten Ware verpflichtet und hat uns offene bzw. erkannte Mängel bzw. Beschädigungen vor Gebrauch, Verarbeitung, Einbau oder Weiterverkauf umgehend – spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Warenerhalt – schriftlich anzuzeigen. Die weitergehenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
3. Sofern und soweit über bestimmte Qualitätseigenschaften unserer Produkte nicht ausnahmsweise mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung getroffen oder von uns eine Beschaffenheitsgarantie gegeben wird, sind für die Bestimmung und Beurteilung der qualitativen Sollbeschaffenheiten unserer Produkte - neben den einschlägigen Normierungen nach DIN / EN / ISO - die nachfolgenden Richtlinien in deren jeweiligem Regelungsbereich vertraglich maßgeblich: „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen“ (Flachglas), „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern“, „Richtlinie zum Umgang mit Mehrscheiben-Isolierglas“.
4. Bei Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) kann es aufgrund optisch nicht erkennbarer Einschlüsse, welche herstellungsbedingt im Basisglasmaterial vorhanden sein können, in äußerst seltenen Fällen zu Spontanbrüchen kommen. Wir empfehlen daher grundsätzlich die Verwendung von ESG-H, bei dem das Restrisiko von Spontanbrüchen durch einen Heißlagerungstest wesentlich reduziert, wenngleich nicht vollständig ausgeschlossen wird. Da die Gefahr von Spontanbrüchen von uns materialphysikalisch und bearbeitungstechnisch nicht beeinflussbar ist, schließen wir hierfür jegliche Haftung aus. Je nach Einbausituation und Verwendungszweck kann der Einsatz anderer Glasarten mit erhöhten Sicherheitseigenschaften (u.a. Verbundsicherheitsglas) sinnvoll oder angezeigt sein.
5. Entstehen uns im Rahmen der Bearbeitung einer unberechtigten Mängelrüge bei der Mängelsuche oder Mängelprüfung Aufwendungen, behalten wir uns vor, hierfür vom Kunden Kostenerstattung zu verlangen.
6. Verkauft der Kunde unsere Ware weiter, sind Rückgriffsansprüche aus § 445a Abs. 1 BGB nur gegeben, wenn der Kunde von seinem Käufer wegen eines tatsächlich vorhandenen Mangels unserer Waren im gesetzlich vorgesehenen Umfang in Anspruch genommen wird. Bei Kulanzregelungen, die der Kunden ohne unser Einvernehmen mit seinem Käufer trifft oder bei Nichtbeachtung der Rügeobliegenheit aus § 377 HGB durch den Kunden entfällt der Aufwendungsersatzanspruch aus § 445a Abs. 1 BGB.
7. Sofern und soweit wir keine produktspezifisch verlängerte Mängelgewährleistung garantieren, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Ablieferung der Waren beim Kunden. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 445b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen festgelegt sind, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
VII. Haftung
1. In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach den nachfolgenden Bestimmungen 2-7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
2. Wir haften nur für unmittelbare Schäden; eine Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
3. Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
4. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
5. Ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6 . Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung aus Vorsatz, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7. Schadenersatzansprüche unseres Kunden verjähren grundsätzlich innerhalb von zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, gelten für die Schadenersatzansprüche des Kunden allerdings die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
2. Wir haften nur für unmittelbare Schäden; eine Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
3. Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
4. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
5. Ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6 . Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung aus Vorsatz, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7. Schadenersatzansprüche unseres Kunden verjähren grundsätzlich innerhalb von zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, gelten für die Schadenersatzansprüche des Kunden allerdings die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
VIII. Datenschutz
1. Die zur Bearbeitung von Angebotsanfragen und der Abwicklung von Auftragsbestellungen notwendigen personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, Namen der vertretungsberechtigten Personen und Ansprechpartner, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, ggf. Geburtsdatum, Bankverbindung, Steuernummer, Lieferdaten) werden von uns nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz gespeichert und verarbeitet (Artikel 6 Abs. 1 DSGVO).
2. Die erhobenen und erhaltenen Daten bleiben in der Regel für die Dauer der Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung bis zur Verjährung jedweder Ansprüche und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Die Löschung erfolgt, sobald die gespeicherten Daten für die Zwecke, für die sie erhoben und/oder verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.
3. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses (beispielsweise zur externen Verwaltung der dem Kunden leihweise überlassenen Glastransportgestelle, bei sonstigen Leistungsausführungen durch Dritte, Zahlungsabwicklungen, für Bonitätsprüfungen und Forderungsabsicherungen, insbesondere bei Vorleistungsfällen, zur Abwehr oder Verfolgung von Ansprüchen, bei Nichtzahlung berechtigter Entgeltforderungen oder zur Abwicklung von Schadensfällen) geben wir die notwendigen Daten an Dritte weiter, die ihrerseits in gleicher Weise zum Datenschutz gemäß den geltenden einschlägigen Vorschriften und Gesetzen verpflichtet sind oder besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen. Solche dritte Stellen sind insbesondere:
- Gestellpool Europe GmbH & Co KG
- Lieferanten, Transport- und Montageunternehmen
- Banken und Versicherungen
- Kreditdienstleistungsunternehmen und Auskunfteien
- Rechtsanwälte oder Rechtsdienstleister
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
4. Die betroffene Person hat bezüglich ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten uns gegenüber als Verantwortlichem unter den Voraussetzungen der DSGVO und des BDSG ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO, § 35 BDSG), Datenübertragung (Art. 20 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO, § 35 BDSG). Zur Geltendmachung dieser Rechte genügt eine einfache Mitteilung an die Joh. Sprinz GmbH & Co KG, Lagerstr. 13, 88287 Grünkraut, per Fax-Nr. (0)751 – 379 9562 oder per E-Mail an info@sprinz.eu
5. Unser betrieblicher Datenschutzbeauftragte steht Ihnen unter der oben genannten Anschrift, zu Händen von Herrn Dr. Thomas Härle, oder online direkt unter datenschutzbeauftragter@sprinz.eu jederzeit für Auskunftsanfragen, Hinweise und Anregungen zur Verfügung.
6. Ergänzend verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung und die darin enthaltenen Informationen zur Datenverarbeitung, welche Sie auf unserer Website www.sprinz.eu/datenschutzerklaerung einsehen können.
2. Die erhobenen und erhaltenen Daten bleiben in der Regel für die Dauer der Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung bis zur Verjährung jedweder Ansprüche und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Die Löschung erfolgt, sobald die gespeicherten Daten für die Zwecke, für die sie erhoben und/oder verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.
3. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses (beispielsweise zur externen Verwaltung der dem Kunden leihweise überlassenen Glastransportgestelle, bei sonstigen Leistungsausführungen durch Dritte, Zahlungsabwicklungen, für Bonitätsprüfungen und Forderungsabsicherungen, insbesondere bei Vorleistungsfällen, zur Abwehr oder Verfolgung von Ansprüchen, bei Nichtzahlung berechtigter Entgeltforderungen oder zur Abwicklung von Schadensfällen) geben wir die notwendigen Daten an Dritte weiter, die ihrerseits in gleicher Weise zum Datenschutz gemäß den geltenden einschlägigen Vorschriften und Gesetzen verpflichtet sind oder besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen. Solche dritte Stellen sind insbesondere:
- Gestellpool Europe GmbH & Co KG
- Lieferanten, Transport- und Montageunternehmen
- Banken und Versicherungen
- Kreditdienstleistungsunternehmen und Auskunfteien
- Rechtsanwälte oder Rechtsdienstleister
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
4. Die betroffene Person hat bezüglich ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten uns gegenüber als Verantwortlichem unter den Voraussetzungen der DSGVO und des BDSG ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO, § 35 BDSG), Datenübertragung (Art. 20 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO, § 35 BDSG). Zur Geltendmachung dieser Rechte genügt eine einfache Mitteilung an die Joh. Sprinz GmbH & Co KG, Lagerstr. 13, 88287 Grünkraut, per Fax-Nr. (0)751 – 379 9562 oder per E-Mail an info@sprinz.eu
5. Unser betrieblicher Datenschutzbeauftragte steht Ihnen unter der oben genannten Anschrift, zu Händen von Herrn Dr. Thomas Härle, oder online direkt unter datenschutzbeauftragter@sprinz.eu jederzeit für Auskunftsanfragen, Hinweise und Anregungen zur Verfügung.
6. Ergänzend verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung und die darin enthaltenen Informationen zur Datenverarbeitung, welche Sie auf unserer Website www.sprinz.eu/datenschutzerklaerung einsehen können.
IX. Gerichtsstand, sonstiges
1. Für Kunden mit Kaufmannseigenschaft und solche Kunden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, ist unser Geschäftssitz der Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, ist unser Geschäftssitz.
3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, ist unser Geschäftssitz.
3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.